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Patientenverfügung
Geschrieben am 18 Apr 2008 | 0 Kommentare Bisher galten deutsche Patientenverfügungen in Spanien nicht, weil hier Vollmachten und Verfügungen nur dann Gültigkeit haben, wenn der Vollmachtgeber im Moment, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird, selbst geschäftsfähig sein muss, wass regelmässig dann nicht der Fall ist, wenn der Patient im Koma liegt. Nun kann man zum spanischen Notar gehen und ein "testamento vital" abfassen, idem man bestimmt, was mit einem im Krenkheitsfalle passieren soll und ganz besonders, was nicht passieren soll. Das Gute daran ist, dass man gleich auch noch eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen kann, die dafür sorgt, dass der Wille des Patienten auch tatsächlich respektiert wird. Gültigkeit erlangt das "testamento vitalício" wenn es bei der Consellería de Salut eingetragen ist. |
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